Rz. 384
Abzusetzen sind in jedem Falle etwaige Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI. Diese gehen stets kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger (Pflegekasse) über (§ 116 SGB X).
Rz. 385
Tipp
Vermehrte Bedürfnisse geltend zu machen, wird immer wieder vergessen. Oft handelt es sich nur um kleine Positionen immer wiederkehrender Kosten, an die keiner denkt, z.B. lebenslange Busbenutzung, wenn der Geschädigte unfallbedingt kein Kfz mehr fahren kann oder darf. Der Anwalt sollte zusammen mit dem Mandanten in den Gesprächen immer wieder nach solchen Posten fragen. Verrentet oder kapitalisiert machen sie oft erhebliche Summen aus.
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