Rz. 425
Wegen der nachfolgend beschriebenen Besonderheiten kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Arbeitgebern der Geschädigten, die nicht einzusehen vermögen, weshalb sie de facto den Abzug der ersparten häuslichen Verpflegung zu tragen haben, ohne Ersatz vom Schädiger erhalten zu können.
Rz. 426
Das ist auch kompliziert und sollte am besten in weiterführender Literatur vertieft werden (gut beschrieben bei Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 245 ff.). Hier soll daher nur ein kurzer Abriss gegeben werden, Grundlage ist die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 2628).
Rz. 427
Übernimmt ein Sozialleistungsträger die Kosten stationärer Heilbehandlung, kann er wegen der Eigenersparnisse des Verletzten auf dessen Erwerbsschaden zurückgreifen. Dieser Rückgriff bezieht sich auf die Differenz zwischen seiner Leistung und dem um die häuslichen Ersparnisse geminderten Schaden des Verletzten. Die ersparten Verpflegungskosten sind daher im Falle der Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber abzuziehen.
Rz. 428
Beispiel (aus Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13.2. Auflage 2020, Rn 242 ff.)
Kosten stationärer Heilbehandlung täglich | 300 EUR | ||
ersparte Verpflegungskosten | – 10 EUR | ||
Schaden Heilbehandlung | 290 EUR | ||
Erwerbsschaden | 100 EUR | ||
Leistung Krankenkasse Heilbehandlung | 300 EUR | ||
Regress Krankenkasse | |||
|
290 EUR | ||
|
+ 10 EUR | ||
300 EUR | |||
Verbleibender Erwerbsschaden | 100 EUR – 10 EUR 90 EUR |
Rz. 429
Bei Entgeltfortzahlung an einen sozialversicherten Arbeitnehmer bedeutet das, dass der Abzug beim Arbeitgeber erfolgt. Das rührt daher, dass der Anspruch des Verletzten auf Verdienstausfall in Höhe der häuslichen Ersparnisse schon im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist und der Arbeitgeber daher beim zeitlich späteren Übergang seiner Ansprüche nach § 6 EFZG nur noch den restlichen Anspruch erwerben kann (vgl. § 4 Rdn 60 ff.).
Rz. 430
Bei Entgeltfortzahlung an einen privat versicherten Beamten wird der Abzug beim privaten Krankenversicherer vorgenommen. Hier erwirbt der Dienstherr als Beihilfeverpflichteter zum Unfallzeitpunkt den gesamten Anspruch und der Krankenversicherer erst zum Zeitpunkt und auch nur im Umfange seiner tatsächlichen Leistung.
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