Rz. 63

Ergänzt wird § 12 GBO durch §§ 43–46 GBV.

§ 46 GBV lautet:

Zitat

(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.

(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

 

Rz. 64

Nach § 12a GBO dürfen die Grundbuchämter auch Verzeichnisse der Grundstückseigentümer und der Grundstücke führen. Auch in diese Verzeichnisse kann Einsicht genommen werden, sofern sie öffentlich zugänglich gemacht sind und ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO dargelegt ist. Ein solches berechtigtes Interesse für die Einsicht in das (Privat-)Grundbuch eines ehemaligen Testamentsvollstreckers ist zu bejahen, wenn dargelegt wird, dass die Erben einen Schadensersatzanspruch gegen diesen Testamentsvollstrecker haben können.[68]

[68] LG Stuttgart ZErb 2002, 85.

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