Rz. 166
Die Stellung der Nachlassgläubiger darf, weil sie auf die Veräußerung der Erbschaft keinerlei Einfluss haben, nicht verschlechtert werden.
Durch den Käufer findet eine gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Damit haftet der Erbschaftserwerber neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Erbschaftsveräußerung.
Rz. 167
Ein vertraglicher Haftungsausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer ist nicht möglich, § 2382 Abs. 2 BGB. Die Haftung erlischt jedoch, wenn die Miterben beim Erbteilskauf durch einen Dritten das Vorkaufsrecht ausüben, §§ 2034, 2036 BGB.
Haftete der Veräußerer bereits unbeschränkt, so haftet auch der Erwerber unbeschränkt (§ 2383 Abs. 1 S. 2 BGB). Deshalb geht auch der Anspruch auf Mängelhaftung aus dem Erbschaftskauf in diese Richtung (§ 2376 Abs. 1 BGB). Veräußerer und Erwerber können, weil sie gesamtschuldnerisch haften, Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen.
Rz. 168
Im Innenverhältnis ist allerdings der Erbschaftserwerber verpflichtet, den Veräußerer von den Nachlassverbindlichkeiten freizustellen, sofern nicht der Veräußerer für ihr Nichtbestehen einzustehen hat im Sinne des § 2376 BGB. Der Veräußerer haftet im Rahmen der Mängelhaftung gemäß § 2376 Abs. 1 BGB auf das Nichtbestehen von
▪ | unbeschränkter Haftung gegenüber Nachlassgläubigern |
▪ | Nacherbeneinsetzung |
▪ | Testamentsvollstreckungsanordnung |
▪ | Vermächtnissen und Auflagen |
▪ | Pflichtteilslasten |
▪ | Ausgleichungsverpflichtungen |
▪ | Teilungsanordnungen |
▪ | Ausgleichsforderung nach beendeter Zugewinngemeinschaft |
▪ | Bestehen eines Erbersatzanspruchs.[211] |
In der Praxis ist die Veräußerung der gesamten Erbschaft eher selten; häufiger kommt dagegen die Veräußerung eines Erbteils nach §§ 2371 ff. BGB vor, u.a. zur ganzen oder teilweisen Auseinandersetzung des Nachlasses.
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