1. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus demselben Titel

 

Rz. 88

Hatte im Zeitpunkt des Todes des Schuldners die Zwangsvollstreckung bereits begonnen, so wird sie in seinen Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung muss aus demselben Titel weiter betrieben werden, aus dem sie bereits gegen den Erblasser betrieben worden war. Eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO ist nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder nicht.[84] Wird die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück betrieben (bspw. durch Eintragung einer Zwangshypothek), so brauchen die Erben nicht als Eigentümer des betreffenden Grundstücks voreingetragen zu sein, allerdings muss der Erblasser (= Schuldner) selbst als Eigentümer eingetragen sein, § 40 Abs. 1 GBO. Ist dies nicht der Fall, so hat der Gläubiger gem. § 14 GBO ein entsprechendes Antragsrecht auf Eintragung des Erblassers.

[84] Zöller/Stöber, § 779 Rn 5.

2. Bestellung eines besonderen Vollstreckungsvertreters

 

Rz. 89

Für den Fall, dass bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig wäre, der Erbe aber unbekannt oder ungewiss ist oder er die Erbschaft noch nicht angenommen hat, hat auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht gem. § 779 Abs. 2 ZPO einen besonderen Vollstreckungsvertreter zu bestellen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlasspfleger oder ein Nachlassverwalter bestellt ist. Dieser besondere Vollstreckungsvertreter korrespondiert mit dem aufgrund der Anordnung einer Klagepflegschaft (§ 1961 BGB) bestellten Pfleger. Wahlweise kann der Gläubiger entweder die Bestellung eines besonderen Vertreters oder eines Klagepflegers gem. § 1961 BGB beantragen.[85] Im Hinblick darauf, dass die Aufgaben und Kompetenzen des Vollstreckungsvertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO nicht im Einzelnen geregelt sind und deshalb nicht völlig klar erscheinen, er wohl auch keine Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen einlegen kann, erscheint es zweckmäßiger, die Anordnung einer Klagepflegschaft gem. § 1961 BGB zu beantragen, zumal dieser Pfleger auch unter der Aufsicht des Nachlassgerichts steht mit den entsprechenden Rechenschaftspflichten. Allerdings dürften die Kosten für einen Nachlasspfleger im Grundsatz höher sein als für einen Vollstreckungsvertreter.[86]

 

Rz. 90

Kommt das Erbrecht des Fiskus in Betracht, weil vorrangige Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, so ist das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates jedenfalls dann durchzuführen, wenn dessen Feststellung durch einen Nachlassgläubiger zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen gegen den Nachlass angeregt wird. Die Werthaltigkeit des Nachlasses ist lediglich bedeutsam für die Frage des Umfangs der gebotenen Ermittlungen, ob Erbrechte Dritter gegeben sind, nicht aber für die Entscheidung selbst, ob überhaupt ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist (§§ 1936, 1964 BGB).[87]

[85] Zöller/Stöber, § 779 Rn 6.
[86] Vgl. das Formulierungsbeispiel bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare ErbR, § 11 Rn 5280.
[87] OLG München, Beschl. v. 5.5.2011 – 31 Wx 164/11, FamRZ 2011, 1618 = NJW-RR 2011, 1379 = ZErb 2011, 173.

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