Rz. 105

Die Klarstellung seitens des BGH,[102] dass der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO einerseits und die Berufung auf die Haftungshöchstsumme des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB andererseits sich auf verschiedene Haftungsumfänge beziehen und unabhängig voneinander bestehen können, ist sachgerecht und verdient Zustimmung.[103] Nach dem strengen Wortlaut des § 780 ZPO kann der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nur vom Beklagten eines Prozesses geltend gemacht werden. Je nach Prozess-Situation kann die Erbenhaftung aber auch den Kläger treffen, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, oder wenn der Erbe bspw. einen vom Erblasser auf Klägerseite geführten Prozess aufnimmt (§ 239 ZPO) und ihn nach ganzem oder teilweisem Unterliegen eine Kostenlast trifft. Vom Zweck der Norm her ist es geboten, über den reinen Wortlaut hinaus auch dem Kläger den Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO zu gewähren.

BGH: Keine Präklusion für einen Antrag auf Aufnahme eines Vorbehalts gem. § 780 ZPO im Berufungsverfahren nach § 531 ZPO.[104]

Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbstständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt.[105] Dies ist bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, der Fall. Dabei handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll.[106] Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein, allerdings kann die vergessene Beantragung des Haftungsvorbehalts erst in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, in der Tatsacheninstanz lag für die Einrede noch kein Anlass vor (Aufhebung der Nachlassverwaltung erst in der Revisionsinstanz).[107]

Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil kann sich auch darauf beschränken, sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung zu wenden, ohne dass es dafür des Erreichens der Berufungssumme bedürfte.[108]

[102] BGH NJW 2001, 828 = ZEV 2001, 113 = FamRZ 2001, 282.
[103] Vgl. hierzu auch verfahrensrechtliche Hinweise von Brocker, NZFam 2014, 980.
[104] BGH, Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 82/09, FamRZ 2010, 636 = NJW-RR 2010, 664 = ZErb 2010, 212 = ZEV 2010, 314. Anders noch OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222.
[105] BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.
[106] BGH NJW 1983, 2378, 2379.
[107] OLG Celle OLG-Report 1995, 204; MüKo-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 780 Rn 19; Zöller/Stöber, ZPO, § 780 Rn 10.

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