Rz. 243

Nach Erhebung der Dürftigkeits-Einrede muss der Erbe den Nachlass an den Gläubiger herausgeben zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung. Deshalb ist der Erbe, sobald sich die Dürftigkeit des Nachlasses abzeichnet, gut beraten, frühzeitig eine tatsächliche Trennung des Nachlasses – bspw. durch Lagerung in einem gesonderten Raum – herbeizuführen, damit er dem Gläubiger jederzeit dessen bisherige Haftungsgrundlage in concreto – nämlich die Nachlassgegenstände – zur Verfügung stellen kann.

 

Rz. 244

Rechtskräftige Verurteilungen zugunsten anderer Gläubiger kann er zuvor befriedigen bzw. abziehen (§ 1991 Abs. 3 BGB), ebenso eigene Forderungen gegen den Nachlass.[285] Abwendung durch Zahlung des Wertes sieht das Gesetz nicht vor (anders als im Falle der Überschwerungseinrede des § 1992 BGB). Die Herausgabe dient der Abwehr des Zugriffs der Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen des Erben (Formulierungsbeispiel zur Klageänderung siehe Rdn 239).

[285] RGZ 82, 278.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge