aa) Einzelzwangsvollstreckung gegen den Erben
(1) Erfordernis des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO
Rz. 205
Wenn ein Nachlassgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Eigenvermögen des Erben zugreift, so steht dem Erben die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erhebende Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO zu, sofern er sich die Haftungsbeschränkung in dem gegen ihn ergangenen Urteil gemäß § 780 Abs. 1 ZPO hat vorbehalten lassen.
Rz. 206
Muster 9.5: Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO
Muster 9.5: Antrag auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO
Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage wird die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts beantragt, dass der Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten wird.[251]
Rz. 207
Muster 9.6: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
Muster 9.6: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
Die Ergänzung des Urteils vom _________________________, Az. _________________________, in Tenor, Tatbestand und in den Entscheidungsgründen wird wie folgt beantragt:
Der Beklagten wird nach § 780 ZPO die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der Erblasserin, der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, vorbehalten.[252]
(2) Entbehrlichkeit des Haftungsbeschränkungsvorbehalts
Rz. 208
Ausnahmsweise ist ein Vorbehalt nach § 780 ZPO in drei Fallgruppen nicht erforderlich:
▪ | Wenn schon das Urteil selbst erkennen lässt, dass sich die Vollstreckung gegen einen Erben richtet. Dies ist gemäß § 780 Abs. 2 ZPO in drei Fällen gegeben: Wenn das Urteil
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▪ | Nicht erforderlich ist der Vorbehalt auch dann, wenn das Urteil gegen den Erblasser ergangen ist. In einem solchen Fall kann eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden, obwohl sie sich nach dem Erbfall gegen einen anderen Schuldner, nämlich den Erben, richtet; aber die Zwangsvollstreckung ist auf den Nachlass beschränkt, vgl. § 779 Abs. 1 ZPO.[253] | ||||||
▪ | Falls die Zwangsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, so muss der Nachlassgläubiger seinen Vollstreckungstitel auf den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 727 ZPO umschreiben lassen. In einem solchen Fall ist wiederum auf dem Titel vermerkt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben richtet; aus diesem Grund bedarf es hier keines Vorbehalts nach § 780 ZPO für den Erben, um ihm die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO zu eröffnen, vorausgesetzt, er hat eine materiell-rechtliche Haftungsbeschränkungsmaßnahme ergriffen. Denn ohne eine solche ist die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel, der noch gegen den Erblasser ergangen ist und dessen Rechtsnachfolgeklausel keine Beschränkung auf den Nachlass enthält, so besteht auf Seiten der Erben ein Rechtsschutzbedürfnis, bereits vor Vollstreckungsbeginn eine Vollstreckungsabwehrklage[254] zu erheben, um damit eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass zu erreichen. Die Tatsache, dass vom Gläubiger nicht beabsichtigt wird, in deren Privatvermögen zu vollstrecken, beseitigt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage nicht, da allein die Möglichkeit der entsprechenden Zwangsvollstreckung und damit das Vorhandensein eines entsprechenden Titels ausreichend ist.[255] | ||||||
▪ | Die Vollstreckungsabwehrklage kann in Prozessstandschaft gem. § 2039 BGB von einem Miterben auch für die anderen erhoben werden.[256] |
Rz. 209
Der Nachweis des Erbrechts erfolgt mittels Erbscheins, wobei der Nachlassgläubiger berechtigt ist, eine Abschrift des bereits erteilten Erbscheins zu verlangen (§ 357 Abs. 2 FamFG) bzw. selbst die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§§ 792, 896 ZPO). Kann der für das Klauselumschreibungsverfahren erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, so bleibt dem Nachlassgläubiger nur der Weg über die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO.
Rz. 210
Muster 9.7: Antrag auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf Schuldnerseite
Muster 9.7: Antrag auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf Schuldnerseite
Ich beantrage namens meines Mandanten, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des _________________________gerichts _________________________ vom ______________...
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