Rz. 458

Die Nachlassinsolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO (nicht wie früher beim Gericht). Damit soll eine Entlastung des Insolvenzgerichts erreicht werden. Vgl. im Einzelnen zum insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren Merkle, Rpfleger 2001, 157 ff. m.w.N. zu streitigen Rechtsfragen. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können ihre Forderungen nur auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts anmelden, §§ 174 Abs. 3, 177 Abs. 2 InsO.

 

Rz. 459

Klage und Vollstreckung – statt der Anmeldung zur Insolvenztabelle – sind nach §§ 87, 89 InsO unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Forderung schon tituliert ist oder wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, etwa eine Steuerschuld, handelt.

Masseansprüche nach §§ 5355 InsO können nicht zur Tabelle angemeldet werden, sie sind im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

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