Rz. 59

Wenn der Erbe seine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wahrnehmen will, muss er ebenfalls die Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil nach § 780 ZPO beantragen.[59]

Kosten des Rechtsstreits: Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden (= Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht) sind, und dass deshalb ein Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung sich nur auf die Hauptsache, nicht aber auf die Kosten bezieht (die persönliche Haftung des Erben schließt die Aufnahme des Vorbehalts aus).[60] Nachlassverbindlichkeiten sind allerdings die Kosten, die noch in der Person des Erblassers entstanden sind, gleichgültig ob es sich die Kosten eines schon abgeschlossenen oder um bis zur Aufnahme des Prozesses durch den Erben angefallenen Kosten handelt. Insoweit kann ein Haftungsvorbehalt ausgesprochen werden.[61]

Will der Erbe der persönlichen Haftung wegen der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung entgehen, dann bleibt ihm nur der Weg, unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO den Anspruch unter Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung anzuerkennen.[62]

 

Rz. 60

 

Hinweis

Will der Erbe seine Haftung auch bezüglich der Kosten des Rechtsstreits auf den Nachlass beschränken, so muss der Haftungsbeschränkungsvorbehalt auch bezüglich der Kostenentscheidung des Urteils in den Tenor aufgenommen werden, eine Nachholung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht mehr möglich.[63]  

 

Rz. 61

Für die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gelten nach § 795 S. 1 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend. Dies bedeutet, dass für den Einwand der beschränkten Haftung die §§ 786, 785, 780, 767 ZPO gelten. Die damit grundsätzlich mögliche Vollstreckungsabwehrklage scheitert aber daran, dass der Kostenschuldner mit dem von ihm erhobenen Einwand der Haftungsbeschränkung nach §§ 780 Abs. 1, 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wenn er sich diese Haftungsbeschränkung nicht hat vorbehalten lassen.

Dazu das OLG Köln:[64]

Zitat

"Soweit in der Kommentarliteratur gelegentlich undifferenziert ausgeführt wird, die Vorschrift des § 767 II ZPO sei bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht anwendbar (z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 795 RN 1), ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob ein Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage noch geltend gemacht werden kann, hängt vielmehr jeweils davon ab, ob er vor Schaffung des früheren Titels, der der Rechtskraft fähig ist (was für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zutrifft, vgl. BGH MDR 1976, 914 = RPfleger 1976, 354 – juris TZ 15), bereits entstanden war und bei Schaffung dieses Titels hätte berücksichtigt werden können. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, tritt gem. § 767 II ZPO Präklusion ein. … In den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte die Haftungsbeschränkung nur aufgenommen werden können, wenn sie bereits das Urteil, das die für die Festsetzung maßgebende Kostengrundentscheidung aussprach, enthalten hätte (allg. Meinung; vgl. nur OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160 u. OLG Celle NJW-RR 1988, 133, 134 m.w.N. …)".

 

Rz. 62

Vgl. LG Leipzig:[65]

Zitat

"Ist einer erstattungspflichtigen Partei in einer Entscheidung die beschränkte Erbenhaftung nicht uneingeschränkt vorbehalten worden, kommt eine Beschränkung der Erbenhaftung im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht in Betracht."

 

Rz. 63

Muster 9.1: Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt

 

Muster 9.1: Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt

Dem Beklagten bleibt die Beschränkung seiner Haftung bezüglich Hauptsache, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ vorbehalten.

 

Rz. 64

Wird auf Klägerseite ein Prozess für den Nachlass geführt – insbesondere, wenn der Erbe einen vom Erblasser begonnenen Rechtsstreit fortführt –, so kann bei vollem oder teilweisem Unterliegen den Kläger ebenfalls die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise treffen. Deshalb muss auch in einem solchen Fall bezüglich etwaiger Kosten der Antrag auf Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts mit dem Klagantrag gestellt werden.[66]

 

Rz. 65

Muster 9.2: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO 67 Ausführliches Muster mit Begründung z.B. in Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler , Anwaltformulare ErbR, § 11 Rn 495.

 

Muster 9.2: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO[67]

Ich legitimiere mich für den Alleinerben des Klägers und nehme den durch den Tod des bisherigen Klägers unterbrochenen Rechtsstreit hiermit auf.

Bei den bisher von Klägerseite gestellten Anträgen verbleibt es. Sollte den Kläger eine Kostentragungspflicht treffen, so wird beantragt, in den Urteilstenor aufzunehmen, dass insoweit dem Kläger die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am _________________________ verstorbenen ...

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