Rz. 473
Da die einzelnen Verbindlichkeiten ganz unterschiedliche Entstehungsgründe haben, ist bei ihrer Rangfolge nach diesem Kriterium zu differenzieren: So muss beispielsweise der Gläubiger, der schon dem Erblasser ein Darlehen gewährt hat, einen besseren Rang haben als ein Vermächtnisnehmer; dieser wiederum einen schlechteren als ein Pflichtteilsberechtigter.
Nach Befriedigung der Rechte von Aussonderungsberechtigten (z.B. Eigentümer einer im Nachlass befindlichen Sache) und Absonderungsberechtigten (z.B. Pfandgläubigern) sieht die InsO folgende Rangfolge vor:
1. Rangstelle: | Masseverbindlichkeiten (insb. Verfahrenskosten, Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, Bestattungskosten des Erblassers, Kosten der Testamentseröffnung, der Nachlasssicherung, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots und der Inventarerrichtung), § 324 Abs. 1 Nr. 1–6 i.V.m. §§ 54, 55 InsO; |
2. Rangstelle: | nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO |
3. Rangstelle: | nachrangige Gläubiger aufgrund Vereinbarung, § 39 Abs. 2 InsO |
4. Rangstelle: | nach Durchführung eines Gläubigeraufgebots ausgeschlossene und von der Verschweigungseinrede betroffene Gläubiger, §§ 1973, 1974, § 327 InsO; |
5. Rangstelle: | Pflichtteilsgläubiger, § 327 InsO |
6. Rangstelle: | Vermächtnisgläubiger und Begünstigte aus Auflagen, § 327 Abs. 1 InsO. |
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