Rz. 64

Eine umgekehrte Dienstleistungsverpflichtung der Eltern ihren Kindern gegenüber besteht ebenso wenig,[63] wie eine Dienstpflicht des Kindes gegenüber anderen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister untereinander, Neffe gegenüber Onkel).

[63] OLG Bamberg v. 3.1.1984 – 5 U 126/83 – und (offen gelassen in) BGH v. 20.11.1984 – VI ZR 48/84 –) VersR 1985, 290 = VRS 68, 326 = zfs 1985, 142. Wussow-Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 51 Rn 9; siehe auch Wussow-Zoll, Kap. 51 Rn 11.

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