Rz. 61

Ergibt sich bei einem Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Verdacht, der Betroffene könne unter Drogen gefahren sein, so bieten sich verschiedene Arten von "Drogenschnelltests" an. In der Erprobung und teilweise im praktischen Einsatz finden sich:

Schweißtest,
Speicheltest,
Urinprobe.[47]
 

Rz. 62

Zu beachten ist jedoch der Grundsatz "nemo tenetur". Kein Betroffener ist verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Somit kommt bei einem Widerspruch des Betroffenen lediglich die Entnahme einer Schweißprobe in Betracht. Speichelproben und Urinproben sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hingegen nicht möglich.[48] Außerdem können diese Untersuchungen in straf- und bußgeldrechtlicher Hinsicht eine Blutprobe nicht ersetzen.[49]

[47] Dazu jetzt VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.5.2014 – 6 L 939/14, juris.
[48] Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, § 1 Rn 75 ff.
[49] HK-GS/Quarch, § 316 StGB Rn 13 m.w.N.

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