Rz. 19

Die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zu der zuvor behandelten Inhaltskontrolle von Eheverträgen zwingt zu der Überlegung, ob auch güterrechtliche Rechtswahlvereinbarungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen sind, und wenn ja, welche Kriterien maßgebend sein könnten.[19]

Das OLG Düsseldorf[20] hatte die Frage der Inhaltskontrolle bei einem Ehevertrag zu entscheiden, bei dem türkische Eheleute gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung deutsches Güterrecht gewählt, die Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart hatten.

 

Rz. 20

Das OLG Düsseldorf hat eine Inhaltskontrolle am Maßstab des § 138 BGB vorgenommen und kam dabei für den konkreten Fall nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrags mit folgender Begründung:

Zitat

"Der Ehevertrag hält auch der gerichtlichen Inhaltskontrolle stand, denn es ist einmal zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässt, die gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (nahezu) gänzlich auszuschließen, und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Ehefrau vor Abschluss des Ehevertrages mit der Wahl deutschen Rechts nach bis dahin anwendbarem türkischen Recht bereits im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. Durch die Wahl deutschen Güterrechts und die Vereinbarung der Gütertrennung nebst dem Ausschluss bis dahin entstandenen Zugewinns ist die Ehefrau daher nicht benachteiligt worden."

 

Rz. 21

Finger[21] vertritt zu Recht die Ansicht, dass eine gerichtliche Inhaltskontrolle von güterrechtlichen Rechtswahlvereinbarungen von deutschen Gerichten vorzunehmen ist nach denselben Kriterien, die der BGH in den Urteilen vom 11.2.2004, 12.1.2005 und 25.5.2005 für Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen deutschen Rechts entwickelt hat.

Eine güterrechtliche Rechtswahlvereinbarung kann einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unterzogen werden.

[19] Vgl. die zusammenfassende Darstellung von Finger, FF 2004, 245.
[20] FamRZ 2003, 1287.
[21] Finger, FF 2004, 245, 249.

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