Rz. 256

Muster 9.5: Schriftsatz zur Überleitung des Urkundenverfahrens in das ordentliche Erkenntnisverfahren nach § 596 ZPO

 

Muster 9.5: Schriftsatz zur Überleitung des Urkundenverfahrens in das ordentliche Erkenntnisverfahren nach § 596 ZPO

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[236]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

erkläre ich namens und in Vollmacht des Klägers gem. § 596 ZPO,

 
  dass der Kläger von der Durchführung des Verfahrens im Urkundenprozess absieht und das Verfahren im ordentlichen Erkenntnisverfahren fortgeführt werden soll.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Wenngleich die diesseitige Auffassung aufrechterhalten wird, dass der Anspruch im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden kann, soll hierauf im Hinblick auf die Bedenken des erkennenden Gerichts zur Vermeidung von Zeitverlusten verzichtet werden. Nach § 596 ZPO ist der Kläger insoweit berechtigt, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen und das Verfahren in das ordentliche Erkenntnisverfahren zu überführen.
Der Beklagte hat – wider besseren Wissens – Tatsachen bestritten, von denen der Kläger ausgegangen ist, dass sie unstreitig bleiben und insoweit kein Beweis durch Urkunden zu führen ist. Hinsichtlich der nunmehr bestrittenen Tatsachen vermag der Kläger den erforderlichen Beweis nicht im Urkundenwege zu führen, sodass er nach § 596 ZPO vom Urkundenprozess Abstand nimmt. Der Prozess ist damit im ordentlichen Erkenntnisverfahren fortzuführen.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach § 596 ZPO für den Übergang vom Urkundenprozess in das ordentliche Erkenntnisverfahren die Einwilligung des Beklagten nicht erforderlich ist und die mit der Klage im Urkundenprozess begründete Rechtshängigkeit erhalten bleibt.

Zur Klageerwiderung ist ergänzend Folgendes vorzutragen: _________________________

 
  Beweis: Zeugnis _________________________

Abschließend wird um eine zeitnahe Terminierung oder aber um die Mitteilung von Hinderungsgründen gebeten. Zugleich wird gebeten, den Termin nach § 358a ZPO vorzubereiten, sodass das Verfahren in diesem Termin zur Entscheidungsreife geführt werden kann. Die Prozesstaktik des Beklagten ist auf die Verzögerung des Rechtsstreites angelegt, während der Kläger dringend auf die begehrte Leistung angewiesen ist, was sich daraus ergibt, dass _________________________

Rechtsanwalt

[236] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.

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