Rz. 80

Viele Unternehmen führen Geburtstagslisten oder andere im Intranet oder als zentral abgelegte Datei auf dem Server vorgehaltene Übersichten, die neben dem Geburtsdatum und dem Namen oftmals auch Angaben zum Eintrittsjahr oder zur privaten Adresse und Telefonnummer des jeweiligen Mitarbeiters beinhalten. Dabei handelt es sich um Sammlungen personenbezogener Daten, die grundsätzlich dem Einwilligungsvorbehalt unterliegen.

 

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Dies trifft insbesondere auf Angaben zum Alter zu. Es mag zwar sein, dass der Arbeitgeber oder Mitarbeiter mit der Anlegung sogenannter Geburtstagslisten ein höheres Ziel verfolgen, weil die Geburtstage der Beschäftigten auch im Unternehmen gefeiert und berücksichtigt werden sollen. Dennoch stellt sich die Frage, ob auch die Angabe des Geburtsjahres notwendig ist. Sicherlich macht es einen großen Unterschied, ob jemand einen runden Geburtstag feiert oder nur einen "normalen", erfordert doch die Begehung eines runden Geburtstages auch größere Aufmerksamkeit und größere Geschenke. Dennoch kann sich aus Sicht des betroffenen Beschäftigten ein unangenehmer Nebeneffekt aus der Veröffentlichung seines Geburtsjahres ergeben. Vielleicht möchte dieser nicht, dass der gesamte Betrieb weiß, wie alt er ist, weil über sein Alter Rückschlüsse auf eine ungewöhnlich lange Studiendauer oder eine nicht erfolgte Beförderung geschlossen werden können. Bei der Anlegung derartiger Informationslisten ohne konkrete Einwilligung der betroffenen Personen sollte man dementsprechend lieber Vorsicht walten lassen.

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