Rz. 77

Vorsicht ist geboten, wenn es um die Mitteilung spezifischer Informationen geht. Über einen interessanten Fall berichtet der Hessische Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht aus dem Jahr 2010.[46]

 

Rz. 78

An ihn wurde telefonisch eine Beschwerde über die Homepage eines Reisebüros herangetragen, auf der neben den Kontaktdaten der Mitarbeiter mit Angabe über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch die Kontaktdaten eines Auszubildenden veröffentlicht wurden. Diese enthielten die zusätzliche Information: "Herr X befindet sich zzt. im Krankenstand". Die Veröffentlichung dieser Daten stellt einen Verstoß gegen § 26 Abs. 3 BDSG-Neu, Art. 9 DSGVO dar, wonach u.a. die Übermittlung sensibler Daten, zu denen Gesundheitsdaten gehören, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die Angabe "zzt. im Krankenstand" war von dem Landesdatenschutzbeauftragten zu Recht als Gesundheitsdatum eingestuft worden.[47] Dessen Veröffentlichung war und ist auch zukünftig nicht zulässig.

 

Rz. 79

Ebenso wie die Bekanntgabe von Gesundheitsdaten grundsätzlich gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten verstößt, wird auch die Bekanntgabe von privaten Daten, wie der privaten Anschrift und Telefonnummer, der Anzahl der Kinder, dem Familienstand, Geburtsdatum usw. regelmäßig nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zulässig sein.

[46] Hessischer Landtag, Drucks. 18/2027 v. 28.9.2010, abrufbar unter http://www.datenschutz.hessen.de/taetigkeitsberichte.htm.
[47] Hessischer Landtag, Drucks. 18/2027 v. 28.9.2010, abrufbar unter http://www.datenschutz.hessen.de/taetigkeitsberichte.htm; einen ähnlichen Fall behandelt der EuGH, Urt. v. 6.11.2003 – Rs. C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = EuZW 2004, 245.

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