Rz. 121

Der Geschädigte kann aufgrund eines Titels gegen den Schädiger (Versicherungsnehmer) dessen Deckungsanspruch gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Das Ergebnis des Haftpflichtprozesses bindet den Versicherer in dem Rahmen, den das Trennungsprinzip (vgl. Rdn 101 ff.) hierfür vorgibt. Deckungsrechtliche Einwendungen und daraus resultierende Leistungsfreiheiten bleiben dem Versicherer in diesem Umfang erhalten.

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