Rz. 17

Wie Sie aus vorstehenden Ausführungen ersehen können, ist die gebührenrechtliche Lösung von Fällen aus der Zwangsvollstreckung entscheidend davon abhängig, dass Sie erkennen, ob es sich darin um eine oder um mehrere verschiedene Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung handelt. Dazu müssen Sie prüfen, ob die im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten zu einer Angelegenheit oder zu mehreren gehören. Diese Überlegungen lassen sich mit einem Prüfungsschema etwas leichter machen. Die Berechnung der Verfahrensgebühr ist nämlich in Zwangsvollstreckungssachen kein Kunststück, dagegen aber häufig die Berechnung des Gegenstandswertes und die Feststellung, wie viele gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen.

 
     
  Prüfungsschema:  

Um festzustellen, ob gebührenrechtlich eine oder mehrere Angelegenheiten (Maßnahmen) der Zwangsvollstreckung vorliegen, sollte man jede einzelne Tätigkeit (Handlung) aus dem jeweiligen Fall in folgender Reihenfolge durchprüfen:

 
(1) Fällt die Tätigkeit unter die Aufzählung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 bis 21 RVG?
  → Ja: besondere Angelegenheit, weiter (4) → Nein: weiter
(2) Fällt die Tätigkeit unter die Aufzählung des § 19 Abs. 1 und 2 RVG?
  → Ja: keine besondere Angelegenheit (Ende) → Nein: weiter
(3) Liegt eine ähnliche Tätigkeit wie unter (2) vor?
  → Ja: keine besondere Angelegenheit (Ende) → Nein: weiter
(4) Liegt vielleicht eine "weitere Vollstreckungshandlung" im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 RVG vor? (siehe Rdn 8 ff.)
 

→ Nein: ist eine besondere Angelegenheit

→ Ja: ist keine besondere Angelegenheit
 

Merke:

Wurden in einer Zwangsvollstreckungssache unterschiedliche Einzeltätigkeiten ausgeübt, so ist zu prüfen, ob diese eine oder mehrere Angelegenheiten (Maßnahmen) bilden.

Für jede besondere Angelegenheit wird jeweils eine Vergütungsrechnung einschließlich Auslagen und USt. erstellt.

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