Rz. 51

Im Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung nach § 811a ZPO kann der RA die Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV RVG gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 7 RVG gesondert erhalten.

Der Gegenstandswert ergibt sich entweder aus der Gläubigerforderung oder aus dem Wert des zu schätzenden Überschusses des Versteigerungserlöses für den ausgetauschten Gegenstand. Der Gegenstandswert ist davon der niedrigere Wert (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 2 RVG).

 

Rz. 52

Die vorläufige Austauschpfändung durch den GVZ (§ 811b ZPO) gehört nicht hierzu, da sie in § 18 Abs. 1 Ziff. 7 RVG nicht genannt ist. Hierfür entstehen also keine besonderen Gebühren.

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