Rz. 34
Die von der Polizei getroffenen ersten Feststellungen sind nicht immer eindeutig.[49] So ist unter Umständen nicht auszuschließen, dass der Zustand der Pupillen, der als "verengt" beschrieben wird, und die leichte Rötung der Augenbindehäute ihre Ursache allein darin haben könnten, dass der Betroffene zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund der auf einer Party verbrachten Nacht und der anschließenden längeren Autofahrt übermüdet war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Polizeikontrolle bei Tageslicht stattfindet, so dass ohnehin mit eher kleinen Pupillenöffnungen zu rechnen ist.[50] Eingeschränkte Pupillenreaktion und gerötete Bindehäute könnte auch eine individuelle Reaktion des Betroffenen auf die Ausnahmesituation einer Verkehrskontrolle sein und belegen nicht, dass damit das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht nur ganz unwesentlich beeinträchtigt ist.[51]
Rz. 35
Nach Steinmeyer/Ohr/Maurer[52] wurden Speichel-, Schweiß- und Urintests verschiedener Hersteller gemeinsam bewertet. Zusammenfassend wurde eine positive wie negative Trefferquote von 97,6 % ermittelt. Das Ergebnis eines Schnelltests reicht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht aus, um einen einmaligen Drogenkonsum eindeutig nachzuweisen.[53] Aufgrund derartiger Schnelltests kann sich aber der konkrete Anfangsverdacht auf Konsum von Betäubungsmitteln ergeben. Insofern sind Schnelltests nützliche Hilfsmittel, um eine schnelle Orientierung bezüglich des Anfangsverdachts zu erhalten und angemessene Maßnahmen einzuleiten.[54] Die Entziehung der FE kann dem VGH BW zufolge jedenfalls nicht allein auf das Ergebnis eines Schnelltests gestützt werden.[55] Dabei weist der VGH BW ausdrücklich darauf hin, dass auch aus OVG RP[56] nichts anderes hergeleitet werden könne, da in jenem Fall neben einem positiv ausgefallenen Schnelltest der Betroffene darüber hinaus einen einmaligen Betäubungsmittelkonsum eingestanden hatte.[57]
Rz. 36
Mittlerweile sind – nicht zuletzt durch Schulungsprogramme für Polizeibeamte – wesentliche Fortschritte erreicht worden. Hierzu gehören z.B. die Maßnahmen zur Verbesserung der Verdachtsgewinnung und Beweisführung bei Drogen- und Medikamentenbeeinflussung.[58] Seit September 1997 steht das von der Bundesanstalt für Straßenwesen initiierte Schulungsprogramm "Drogenerkennung im Straßenverkehr" zur Verfügung. Es soll Polizeibeamte in die Lage versetzen, drogen- und medikamentenbeeinflusste Fahrer zuverlässig zu erkennen.[59]
Rz. 37
Daher wird bei einer Verkehrskontrolle regelmäßig bei Personen, bei denen der Verdacht auf eine Drogeneinnahme besteht, ein Schnelltest (Urin oder Schweiß) genommen. Verläuft dieser positiv, so besteht ein Verdacht auf das Vorliegen einer Verkehrszuwiderhandlung, sodass dann eine Blutprobe genommen wird.
Rz. 38
Hinweis
Wichtig für die anwaltliche Praxis sind Äußerungen, die der Betroffene während der Verkehrskontrolle macht und von den Polizisten dokumentiert werden. Wird darin ein Drogenkonsum zugestanden, ist es schwer, eine solche Aussage zu entkräften. Hinzu kommt, dass im Verwaltungsrecht grundsätzlich aus dem Verstoß gegen eine strafrechtliche Belehrungsvorschrift kein Verwertungsverbot folgt.
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