Rz. 326

Zusätzlich zu den unten angeführten Angaben (siehe § 11 Rdn 200) müssen in der Entscheidung über eine interne Teilung von Versorgungsanrechten die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der internen Teilung angegeben werden, soweit sich diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Gemeint sind die untergesetzlichen Rechtsgrundlagen.

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