Rz. 339

Vorgesehen ist der externe Wertausgleich zunächst in zwei Fällen in § 14 VersAusglG. Diese Regelung wird ergänzt durch § 17 VersAusglG, durch welchen die Reichweite des § 14 VersAusglG noch erheblich ausgeweitet wird.

1. Fälle des externen Ausgleichs nach § 14 VersAusglG

 

Rz. 340

In § 14 VersAusglG ist der externe Ausgleich nicht in erster Linie im Interesse des Ausgleichsberechtigten angeordnet, sondern soll es den Versorgungsträgern, v.a. den Trägern der betrieblichen Altersversorgung erlauben, die durch den internen Ausgleich regelmäßig eintretenden Belastungen zu vermeiden.[222] Deswegen zeichnet sich auch eine deutliche Tendenz zu externen Teilungen von betrieblichen Altersversorgungen ab.[223]

[222] Borth, Rn 671.
[223] Jaeger, FamRZ 2010, 1714.

a) Vereinbarung zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger des Verpflichteten

 

Rz. 341

Der externe Ausgleich ist zunächst zulässig, wenn der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Vers­AusglG).

 

Rz. 342

Der Versorgungsträger wird eine solche Lösung vorschlagen, wenn er über genügend liquide Mittel verfügt und ausschließen will, dass der Ausgleichsberechtigte bei ihm Anrechte erwirbt.[224] Das betrifft meistens Fälle, in denen eine engere Beziehung zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger besteht. Hauptfälle des externen Ausgleichs sind deswegen betriebliche Versorgungen. Es kann aber auch durchaus vorkommen, dass der Versorgungsträger vermeiden will, dass bei ihm kleinere Anrechte entstehen, durch welche sich sein Verwaltungsaufwand erhöht.

 

Rz. 343

 

Beispiel

M ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hat ihm eine direkte Altersversorgung zugesagt. Für den Fall einer Scheidung seiner Ehe mit F will er nicht, dass diese über die Altersversorgung noch weitere Verbindungen mit der GmbH aufweist. Namens der GmbH verlangt er deswegen den externen Ausgleich dieser Versorgungszusage.

 

Rz. 344

Zu beachten ist allerdings, dass einige Versorgungsträger eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht treffen können, weil sie als Grundversorgungsträger für alle Personen zur Verfügung stehen müssen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das betrifft die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und andere öffentlich-rechtliche Versorgungen (z.B. die Alterssicherung der Landwirte). Diese Versorgungsträger dürfen sich nicht durch Vereinbarung der Personen entledigen, die bei ihnen zu versorgen sind.[225] Die Befugnis der Versorgungsträger, derartige Vereinbarungen zu treffen, würde für die Ausgleichsberechtigten dann auch nahezu ein Austrittsrecht aus diesen Versorgungssystemen bedeuten. Der externe Ausgleich steht aber typischerweise für alle privaten Versorgungen, für betriebliche Versorgungen und für berufsständische Versorgungen offen.

 

Rz. 345

Der Ausgleichsberechtigte wird einen externen Ausgleich wählen, wenn er weiß, dass der Ausgleich in dem System selbst entweder nur zu geringen Anrechten führt, die für ihn einen fortdauernden Verwaltungsaufwand bedeuten, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder des § 17 VersAusglG vorzuliegen brauchen, oder dass die Rendite dieses Versorgungssystems schlechter ist als die eines anderen, in dem er Anrechte erwerben oder ausbauen kann. Letzteres verlangt allerdings eine Prognoseentscheidung, welche in der Praxis nur sehr schwer zu treffen ist, weil alle Angaben über die Renditen von Versorgungssystemen auf der Analyse der in der Vergangenheit erzielten Erfolge beruhen. Für die Prognose einer künftigen Wertentwicklung sind diese Daten aber nur sehr bedingt aussagekräftig. Der Rechtsberater sollte deswegen – um Haftungsfälle zu vermeiden – nicht über die Zielversorgung beraten, sondern den Mandanten an insoweit besser qualifizierte Berater, v.a. Rentenberater, verweisen.

 

Rz. 346

 

Beispiel

F hat Anrechte in einer betrieblichen Altersversorgung, in die sie noch weiter einzahlen kann und die wegen hoher Gewinnbeteiligungen eine außerordentlich gute Rendite aufweist.

Im Interesse von F liegt es in diesem Fall, möglichst viel von den auszugleichenden Versorgungen ihres Mannes in diese Betriebsrente einfließen zu lassen, um den Renditevorteil möglichst umfassend zu nutzen. F sollte deswegen bei allen anderen Versorgungsträgern, bei denen sie annimmt, dass die Rendite der dort gebotenen Versorgung unter derjenigen in ihrer eigenen Betriebsrente liegt, dazu auffordern, die auszugleichenden Anrechte nicht intern, sondern extern auszugleichen. Erzwingen kann sie den externen Ausgleich allerdings nicht; sie ist auf die Kooperation der Versorgungsträger ihres Mannes angewiesen.

 

Rz. 347

Das vorgehende Beispiel zeigt, dass in den Fällen des externen Ausgleichs das Halbteilungsprinzip nur bedingt durchgehalten wird: Zwar wird der Ausgleichswert so errechnet, dass der aus dem korrespondierenden Kapitalwert errechnete Ausgleichswert maßgebend ist für die Höhe des zu begründenden Anrechts. Welche Rente aus diesem Anrecht aber fließen wird, ist allein abhängig von der gewählten Zielversorgung. Ist deren Rendite besser ...

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