a) Grundlagen

 

Rz. 421

Die externe Teilung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Diese begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem von ihm ausgewählten Versorgungsträger oder baut ein dort bestehendes Rechtsverhältnis aus.

 

Rz. 422

Das Gericht setzt in seiner Entscheidung den Betrag fest, den der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger der Zielversorgung zu zahlen hat (§ 222 Abs. 3 Vers­AusglG). Maßgebend dafür ist im Regelfall der Kapitalwert der auszugleichenden Versorgung. Dieser entspricht dem Ausgleichswert i.S.d. § 1 Abs. 2 VersAusglG. Sofern der Ausgleichswert nicht in einem Kapitalbetrag besteht, ist auf den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 Vers­AusglG abzustellen und von diesem ausgehend der Ausgleichswert zu ermitteln.

 

Rz. 423

Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes problematisch.[264] Es wird auf den Grundlagen einer Versorgung ein Kapitalwert errechnet, der dann gewissermaßen dem Ausgleichsberechtigten zur Verfügung gestellt wird, damit dieser sich von diesem Betrag eine Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger erkaufen kann. Da die meisten Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen heute mit dem BilModG-Zinssatz nach § 253 HGB rechnen, was auch vor der Rspr. Bestand hat,[265] folgt daraus, dass der Ausgleichsberechtigte nie eine externe Versorgung finden kann, in der er mit dem errechneten Kapitalwert eine Rente erwerben kann, die eine identische Höhe mit dem Ausgleichswert der Ausgangsversorgung hat.[266] Das Ergebnis des externen Ausgleichs unterscheidet sich deswegen in nahezu allen Fällen von dem des internen Ausgleichs – zumindest wenn die aus dem Ausgleichswert fließende Rente betrachtet wird. Das ist unbestritten. Das Ergebnis ist systembedingt. Es ist deswegen nach Ansicht des BGH letztlich hinzunehmen,[267] ohne dass eine Korrektur der Rechnungszinssätze[268] erfolgen darf (solange diese plausibel dargelegt sind). Der BGH begründet das damit, dass der Gesetzgeber bereits die Verwendung des BilModG-Zinssatzes nahegelegt habe. Bei diesem handele es um einen Durchschnittswert der letzten 7 Jahre, so dass er in geglätteter Weise die Entwicklung des Kapitalmarktes wiedergebe. Komme die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, näherten sich geglätteter Durchschnittszins und geglätteter Marktzins immer weiter an. Diese Argumentation hilft aber bei der Problematik nicht weiter, da die Bewertung im Versorgungsausgleich stichtagsbezogen vorgenommen wird.[269] Das Gleiche gilt für das weitere Argument des BGH, dass die Dynamik der Zielversorgung die Bewertungsverluste wieder ausgleichen könnte. Das ist nur dann der Fall, wenn die Renten aus der Zielversorgung mindestens doppelt so schnell wachsen wie die aus der Ausgangsversorgung, weil ja erst der Niveauverlust kompensiert werden muss.

 

Rz. 424

Es spricht deswegen vieles dafür, den externen Ausgleich zumindest in den Fällen des § 17 Vers­AusglG, in denen sich die Problematik der Transferverluste besonders auswirkt, zu streichen und durch einen zwingenden internen Ausgleich zu ersetzen. Wie Ruland[270] treffend betont hat, geht es letztlich darum, die Betriebe in die Pflicht zu nehmen und sie mit der Arbeit zu belasten, auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Rentenkonto führen zu müssen – ein Ansinnen, dass die Wirtschaft bisher hat vermeiden können. Angesichts der massiven Transferverluste der Ausgleichsberechtigten zu Unrecht.

 

Rz. 425

Das Anrecht wird zum Stichtag Ehezeitende berechnet, der tatsächliche Versorgungsausgleich erfolgt aber erst nach der Rechtskraft der Entscheidung darüber. Zwischen beiden Zeitpunkten kann eine lange Zeit liegen. Deswegen muss sichergestellt werden, dass der Ausgleichsberechtigte an den zwischenzeitlichen Wertzuwächsen beteiligt wird. Das geschieht dadurch, dass der Ausgleichswert vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Zinssatz der auszugleichenden Versorgung verzinst wird.[271] Ausgenommen davon sind fondsgebundene Versorgungen[272] (weil die keinen Rechnungszins haben und im Wert ohnehin schwanken), Anrechte aus einer Direktzusage, die auf eine bestimmte Endleistung abzielt[273] und dann, wenn der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende bereits Leistungen aus dem auszugleichenden Anrecht erhält[274] (weil das auf die Zweifachleistung des aus dem Ausgleichswert hergeleiteten Rentenbetrags hinausliefe).

 

Rz. 426

Keine Verzinsung erfolgt aber auch in den Fällen, in denen verzinst wird, mehr in der Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und dem tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger.[275] Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut....

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