Rz. 186

Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte hält, unterliegt aktuell nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn hierdurch mehr als 95 % der Anteile der Gesellschaft rechtlich oder wirtschaftlich in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG).[202] Anteilsübertragungen auf Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG) oder an in gerader Linie verwandte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG) können jedoch auch hier steuerfrei bleiben, ebenso Anteilsübertragung auf andere Personen im Wege der Erbschaft oder Schenkung (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Unkritisch ist dies allerdings nur, wenn eine 100 %-Beteiligung an der GmbH unentgeltlich übertragen wird (Übertragung bereits vereinigter Anteile). Kommt es hingegen durch verschiedene Übertragungsakte zu einer Anteilsvereinigung erst beim Beschenkten, ist der Umfang einer eingreifenden Steuerbefreiung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.[203]

[202] Diese Quote soll ggf. auf 90 % gesenkt werden. Zudem soll neben der Anteilsvereinigung künftig ggf. auch die Übertragung von mindestens 90 % der Anteile auf verschiedene Erwerber eine Grunderwerbsteuer auslösen können; vgl. hierzu zuletzt Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019 zum JStG 2019.
[203] Vgl. zu Einzelheiten gleichl. Ländererl. v. 6.3.2013, BStBl I 2013, 773.

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