Rz. 184

Die Schenkung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vollzieht sich ertragsteuerlich neutral, der Beschenkte tritt in die "Fußstapfen" des Schenkers in Bezug auf Anschaffungskosten und -zeitpunkt ein. Dies gilt sowohl für Beteiligungen von mindestens 1 % (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG) als auch für geringere Beteiligungen (§ 20 Abs. 4 S. 6 EStG).

 

Rz. 185

Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Rechte des Beschenkten wie bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen sind nicht zu beachten, insbesondere müssen nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerstellung erfüllt werden. Auch bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist jedoch etwa bei der Vereinbarung einer Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers eine gewisse Vorsicht geboten: jedenfalls bei Kombination eines Nießbrauchvorbehalts mit weitgehenden Verwaltungsvorbehalten zugunsten des Schenkers soll dies im Einzelfall den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 AO) an den Anteilen auf den Beschenkten hindern können.[201] Nur der wirtschaftliche Eigentümer zählt aber ertragsteuerlich als Anteilseigner (vgl. § 20 Abs. 5 EStG).

[201] BFH v. 24.1.2012 – IX R 51/10, BStBl II 2012, 308; krit. hierzu zu Recht Daragan, ZEV 2012, 286. Vgl. aber auch FG Niedersachen, Urt. v. 19.3.2002, ZEV 2003, 299 (rkr.).

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