Rz. 103

Bis zur endgültigen Aufgabe des sog. Bestimmheitsgrundsatzes durch den BGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2014[98] wurde meist verlangt, dass die der Mehrheitsentscheidung unterfallenden Beschlussgegenstände explizit bis ins Detail aufgelistet werden müssen. Nunmehr ist ein Mehrheitsbeschluss bereits dann zulässig, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass der entsprechende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. Für eine restriktive Auslegung allgemeiner Mehrheitsklauseln mit der Herausnahme von Grundlagengeschäften und ungewöhnlichen Vertragsänderungen aus ihrer Reichweite besteht kein Anlass mehr. Die endgültige Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den BGH ist im Schrifttum auf breite Zustimmung gestoßen.[99]

[99] Schäfer, NZG 2014, 1401 m.w.N.

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