Rz. 92

In Literatur und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben und damit auch vom Verhältnis der Kapitalanteile abweichen kann. Für die KG regelt § 168 Abs. 2 HBG dies ausdrücklich. Auch für die GmbH wird in § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG ausdrücklich eine abweichende Regelung in der Satzung zugelassen. Kritisch sind nur sehr stark disquotal ausgestaltete Gewinnverteilungsschlüssel (z.B. Gewinnanteil 95 % bei einem Kapitalanteil von 5 %).

 

Rz. 93

Muster 8.6: Disquotale Gewinnbeteiligung

 

Muster 8.6: Disquotale Gewinnbeteiligung

§ _________________________

Gewinnverteilung

(1) Abweichend von der Beteiligung der Gesellschafter am Festkapital nehmen diese am Gewinn und Verlust in folgendem Anteilsverhältnis teil:

a) der Gesellschafter M zu 35 %

b) die Gesellschafterin F zu 35 %

c) der Gesellschafter S zu 11 %

d) die Gesellschafterin T zu 11 %

e) der Gesellschafter E1 zu 2 %

f) der Gesellschafter E2 zu 2 %

g) der Gesellschafter E3 zu 2 %

h) der Gesellschafter E4 zu 2 %.

(2) Das Gewinnbezugsrecht von M und F geht nach dem Tode des erstversterbenden von beiden auf den überlebenden Ehegatten über. Nach dem Ausscheiden von M und F nehmen die Gesellschafter am Ergebnis im Verhältnis ihrer Festkapitalanteile teil.

 

Rz. 94

Die Finanzverwaltung erkennt eine disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften einkommensteuerrechtlich in gewissen Grenzen an.[93] Einschränkungen gelten jedoch jedenfalls bei schenkweiser Aufnahme von nicht mitarbeitenden Kindern in gewerbliche Personengesellschaften. Eigene Einkünfte können dem Kind dann steuerlich nur im Rahmen der Angemessenheit zugerechnet werden; hiervon ist bei einer Durchschnittsrendite von bis zu 15 % des tatsächlichen Werts des geschenkten KG-Anteils auszugehen.[94] Zu beachten ist, dass die Einräumung eines überhöhten Gewinnbezugsrechts an einer Personengesellschaft auch schenkungsteuerrechtlich relevant sein kann (§ 7 Abs. 6 ErbStG).[95] Möchten die Senioren die Gewinne der Gesellschaft vollständig oder ganz überwiegend weiter erhalten, sollten die Gesellschaftsanteile unter Vorbehalt eines Nießbrauchs auf die nächste Generation übertragen werden.

[93] Steht die Gewinnverteilung in offensichtlichem Missverhältnis zu den Leistungen der Gesellschafter, kann ein Missbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegen; vgl. R 15.9 Abs. 3 S. 2 EStR.
[94] H 15.9 Abs. 3 EStH; Schmidt/ Wacker, EStG, § 15 Rn 776 m.w.N. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften ergeben sich Grenzen der Anerkennungsfähigkeit disquotaler Gewinnverteilungsabreden jedenfalls aus Fremdvergleichsgrundsätzen; vgl. hierzu Birnbaum/Escher, DStR 2014, 1413, 1417. Zu Möglichkeiten und Grenzen einer disquotalen Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften vgl. BMF v. 17.12.2013, IV C 2 – S 2750-a/11/10001, BStBl I 2014, 63; Birnbaum/Escher, DStR 2014, 1413 ff.
[95] Vgl. hierzu ausf. Birnbaum/Escher, DStR 2014, 1413, 1418 m.w.N.

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