Rz. 63

a) Überblick zur Errichtung der Struktur

 

Rz. 64

Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG erfolgen die Gesellschaftsgründung und die Einbringung der Immobilien oder der sonstigen Vermögenswerte ähnlich wie im bereits beschriebenen Fall der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, mit nur einem wesentlichen Unterschied: Um eine gewerbliche Prägung der Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG herzustellen, wird Komplementärin der Gesellschaft ausschließlich die GmbH. Die Familienmitglieder werden lediglich Kommanditisten.

 

Im Fallbeispiel (Rdn 3) sollten M und F Gesellschafter der Komplementär-GmbH werden. Kommanditistin der Gesellschaft (ohne gesellschaftsvertragliches Recht zur Geschäftsführung) mit 100 % Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft wird zunächst nur F. Sie überträgt dann ihre Vermögenswerte auf die Gesellschaft. Im Anschluss können von F Teilkommanditanteile an M sowie an die Kinder S und T übertragen werden. Auch M kann im Anschluss Teilkommanditanteile an S und T übertragen. Weitere Anteilsschenkungen können zugunsten der Enkel erfolgen.

b) Steuerliche Auswirkungen der Übertragung des Vermögens

 

Rz. 65

Anders als bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, an welche eine ertragsteuerlich anzuerkennende Veräußerung nur insoweit erfolgen kann, wie der veräußernde Gesellschafter nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, ist eine Veräußerung an eine gewerblich (geprägte) Personengesellschaft ertragsteuerlich im Grundsatz anzuerkennen. Insbesondere gilt hier nicht eine strenge Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).[63]

aa) Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung

 

Rz. 66

Die grundsätzliche steuerliche Anerkennung von Veräußerungsvorgängen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, selbst bei 100 % Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, erlaubt insbesondere einen Verkauf von Immobilien an die Gesellschaft auf der Basis des aktuellen Verkehrswertes zur Schaffung einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage.[64]

 

Vor diesem Hintergrund bietet es sich in der Situation des Fallbeispiels (Rdn 3) zwecks Schaffung neuen Abschreibungspotenzials an, dass die beiden vermieteten Immobilien durch F zum Verkehrswert an die Gesellschaft verkauft werden, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der noch valutierenden Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft und Gewährung eines Darlehens von F an die Gesellschaft in Höhe des Restbetrages (Stundung des Restkaufpreises) erfüllt wird.

 

Rz. 67

Muster 8.2: Entgeltliche Übertragung der Immobilien auf Grundlage eines Kaufvertrages

 

Muster 8.2: Entgeltliche Übertragung der Immobilien auf Grundlage eines Kaufvertrages

§ 1

Verkauf

F (nachfolgend auch Verkäuferin genannt) verkauft den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör an die M und F Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend auch Käufer genannt).

§ 2

Übernahme von Belastungen

Optional, falls Rechte gelöscht werden sollen

(1) Die in den Grundbüchern der Objekte _________________________ und _________________________ in Abteilung II eingetragenen Nießbrauchrechte für _________________________ sollen gelöscht werden. _________________________ bewilligt und _________________________ beantragt die Löschung der Nießbrauchrechte im Grundbuch.

(2) Die weiteren in Abteilung II und III jeweils aufgeführten Belastungen werden, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, vom Käufer dinglich übernommen. Insbesondere übernommen wird die Belastung in Abt. II. lfd.-Nr. _________________________.

(3) Die in Abt. III eingetragenen Belastungen sichern derzeit noch Verbindlichkeiten des Verkäufers. Diese Verbindlichkeiten, die in der Vorbemerkung zu dieser Urkunde jeweils näher bezeichnet sind, werden auch schuldrechtlich vom Käufer übernommen. Die Beteiligten werden versuchen, mit den jeweiligen Darlehensgebern eine Vertragsübernahme oder hilfsweise einen Schuldbeitritt zu vereinbaren. Sollten die jeweiligen Darlehensgeber einer Vertragsübernahme widersprechen, so stellen die Beteiligten sich im Innenverhältnis wirtschaftlich so, als wenn eine Vertragsübernahme stattgefunden hätte. Der Käufer stellt den Verkäufer dann aus den Darlehensverbindlichkeiten frei. Die Übernahme erfolgt in Anrechnung auf den Kaufpreis und mit den Valutenständen zum Stichtag. Derzeit gehen die Parteien übereinstimmend von einer Summe in Höhe von insgesamt ca. 2.000.000 EUR aus.

§ 3

Kaufpreis

(1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt 6.000.000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

Immobilie 1: 3.000.000 EUR (dabei entfallen nach dem Verhältnis der Sachwerte auf das Grundstück 25 % und auf das Gebäude 75 %).

Immobilie 2: 3.000.000 EUR (dabei entfallen nach dem Verhältnis der Sachwerte auf das Grundstück 25 % und auf das Gebäude 75 %).

(2) Der nach Übernahme der Darlehensvaluten nach § 2 noch gegenüber dem Verkäufer geschuldete Restkaufpreis i.H.v. 4.000.000 EUR ist fällig am _________________________, nicht jedoch vor Ablauf einer Woche nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die folgenden Vorauss...

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