Rz. 16

Auch eine rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ist als Rechtsform für einen Familienpool möglich.

a) Zivilrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG

 

Rz. 17

Neben den Vorteilen der zuvor dargestellten rein vermögensverwaltenden KG hat die rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG den Vorteil, dass keiner der Gesellschafter die persönliche Haftung übernehmen muss. Zudem kann hier z.B. bei der Komplementär-GmbH ein familienfremder Geschäftsführer angestellt werden. Diese Rechtsform ist daher insbesondere für größere Familienvermögen geeignet, wenn kein Familienmitglied gewillt oder in der Lage ist, die Geschäftsführung des Familienpools zu übernehmen. Zu beachten ist jedoch, dass die GmbH & Co. KG zwingend zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist und den allgemeinen Publizitätspflichten unterliegt, wenn keine natürliche Person zu den persönlich haftenden Gesellschaftern gehört (§ 264a Abs. 1 HGB). Letzteres ist zur Vermeidung der sog. "gewerblichen Prägung" (vgl. Rdn 20) jedoch häufig der Fall.

b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG

 

Rz. 18

Damit der rein vermögensverwaltende Familienpool in der Rechtsform der GmbH & Co. KG steuerlich wie eine rein vermögensverwaltende KG behandelt wird, muss eine sog. "gewerbliche Prägung" (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vermieden werden. Hierzu muss neben der Komplementär-GmbH entweder eine natürliche Person als weiterer persönlich haftender Gesellschafter an der GmbH & Co. KG beteiligt werden oder einem der Kommanditisten[15] muss im Gesellschaftsvertrag neben der Komplementär-GmbH eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden.[16]

Im Übrigen gelten die zur vermögensverwaltenden KG dargestellten steuerlichen Grundsätze für die rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG entsprechend.

[15] Dies kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch eine Kapitalgesellschaft sein, z.B. eine weitere GmbH; vgl. R 15.8 Abs. 6 S. 2 EStR; a.A. Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 222.
[16] Vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 221 ff.

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