Rz. 12

Seit der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 ist auch die Eintragung rein vermögensverwaltender Kommanditgesellschaften in das Handelsregister möglich (§§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).

a) Zivilrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG

 

Rz. 13

Die KG ist aus zivilrechtlicher Sicht die perfekte Rechtsform für vermögensverwaltende Familienpools. Die Senioren können als Komplementäre die Geschäftsführung übernehmen und somit weiterhin eine größtmögliche Entscheidungsbefugnis behalten. Die persönliche Haftung der Komplementäre stellt bei rein vermögensverwaltenden Familienpools kein Problem dar, da die Risiken selbst einkalkuliert werden können und regelmäßig überschaubar sind. Die nachfolgenden Generationen werden Kommanditisten und haben damit nur eingeschränkte Mitspracherechte, haften dafür aber auch nur mit ihrer Einlage. Die Vertretungsbefugnis der Komplementäre lässt sich leicht über das Handelsregister nachweisen. Bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand ist das Grundbuch nicht zu berichtigen. Auch minderjährige Familienmitglieder können als Kommanditisten ohne große Probleme an einem Familienpool in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden KG beteiligt werden.

b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG

 

Rz. 14

Die zur rein vermögensverwaltenden GbR dargestellten steuerlichen Grundsätze gelten ganz überwiegend auch für die rein vermögensverwaltende KG. Den an der KG beteiligten natürlichen Personen werden die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte anteilig wie eigene Einkünfte zugerechnet, es gelten die Besteuerungsregeln der jeweils einschlägigen Einkunftsart. Auch die im Zusammenhang mit der GbR dargestellten Grenzen zur steuerlichen Gewerblichkeit gilt es zu beachten.

 

Rz. 15

Die in das Handelsregister eingetragene KG gilt allerdings im Gegensatz zur GbR aus handelsrechtlicher Sicht als Kaufmann (§§ 6, 105 Abs. 2 HGB) und ist daher handelsrechtlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§§ 238 ff. HGB). Die besonderen für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 264 ff. HGB) gelten für eine nur durch natürliche Personen gegründete KG allerdings nicht (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB). Da für die vermögensverwaltende KG keine Veröffentlichungspflicht besteht, wird die Einhaltung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von keiner öffentlichen Stelle geprüft bzw. eingefordert. In der Praxis wird bei vermögensverwaltenden KGs daher meist nicht bilanziert. Für steuerliche Zwecke ist mangels Vorliegens eines Gewerbebetriebs ohnehin nicht zu bilanzieren.[13] Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach den allgemein für Überschusseinkünfte geltenden Regeln (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 EStG) und die ermittelten Einkünfte sind den Gesellschaftern anteilig zuzuweisen.[14] Die Einkünfte werden auch hier einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 181 AO).

[13] Die §§ 4, 5 EStG setzen einen Gewerbebetrieb voraus; vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rn 7. Vgl. hierzu auch Klein/Rätke, AO, § 140 Rn 4; Früchtl/Prokscha, DStZ 2010, 595, 598.
[14] Vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 200.

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