Rz. 72

In Wortlaut und Begründung des Gesetzes nicht berücksichtigt ist der Fall, dass die Eigentümerversammlung zwar über einen Beschlussantrag abgestimmt, der Versammlungsleiter aber keinen Beschluss verkündet hat. Nach Rechtsprechung des BGH existiert dann noch kein Beschluss, da dieser erst und mit dem Inhalt zustande kommt, den der Versammlungsleiter verkündet.[69] Dieses fehlende, aber konstitutive Element konnte nach altem Recht durch eine gerichtliche Ersetzung der Beschlussverkündung nachgeholt werden.[70] Diese Möglichkeit dürfte indessen als Minus zur Ersetzung des gesamten Beschlusses fortbestehen. Wenn das Gericht sogar den gesamten Beschluss im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzen kann, dann erst recht das einzelne fehlende Element der Beschlussverkündung.

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