1. Einheitlicher Streitgegenstand

 

Rz. 21

Hingegen dürfte es dabei bleiben, dass die Klage auf konstitutive Ungültigerklärung und diejenige auf deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit denselben Streitgegenstand darstellen. Denn die Gesetzesmaterialien, die sich intensiv mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzen und gewünschte Änderungen klar bezeichnen, lassen hier keinen Änderungswillen erkennen. Vielmehr betont der Gesetzgeber, dass inhaltliche Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage mit der Legaldefinition von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nicht verbunden sein sollen.[20] Die Anfechtung mit dem Ziel der Ungültigerklärung umfasst somit auch das Rechtsschutzziel einer Nichtigkeitsfeststellung.

 

Rz. 22

 

Praxistipp

Wenn das Gericht entgegen dem Antrag auf (konstitutive) Ungültigerklärung von der (deklaratorisch festzustellenden) Nichtigkeit eines Beschlusses ausgeht, kann es aufgrund des identischen Streitgegenstandes nach wie vor ohne Hinweis hierauf entsprechend tenorieren. Umgekehrt bedarf es auf Seiten des Klägers weder eines Hilfsantrags noch gar einer Klageänderung.

[20] BT-Drucks 19/18791, S. 80.

2. Kein Hinweis auf erkennbare Nichtigkeit (§ 46 Abs. 2 WEG a.F.)

 

Rz. 23

Glücklicherweise hat der Gesetzgeber die Pflicht des Gerichtes ersatzlos gestrichen, auf erkennbar vom Kläger übersehene Tatsachen hinzuweisen, aus denen sich Nichtigkeit eines Beschlusses ergibt (§ 46 Abs. 2 WEG a.F.). Diese Vorschrift war schon nach altem Recht sinnentleert. Es war schon unklar, wieso nur der Kläger hierauf hingewiesen werden sollte. Im Übrigen steht die Entscheidung des Gerichtes bei erkennbar übersehenen Nichtigkeitsgründen ohnehin fest, da ihm nur deren deklaratorische Feststellung übrig blieb. Ein Hinweis hierauf war somit eine überflüssige Förmelei, da der Kläger sein Klageziel ohnehin erreichte und eine Reaktion auf den Hinweis weder geboten noch überhaupt sinnvoll gewesen wäre.

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