Rz. 48

Nach früherem Recht war streitig, ob die Klagen gegen einen Beschluss gleichgerichtete Interessen verfolgen mussten.[41] Dies muss trotz Anfechtung desselben Beschlusses nicht zwingend der Fall sein, wenn etwa ein Eigentümer eine Gebrauchsregelung als ungenügend ansieht und eine andere im Wege der Beschlussersetzung erstrebt, der andere schon die beschlossene als zu weitgehend bekämpft. Eine solche Gleichrichtung ist nach neuem Recht wohl nicht zu fordern. Denn § 44 Abs. 2 S. 3 WEG verzichtet auf jede Spezifikation zur Zielrichtung der Klage, die § 47 S. 1 WEG a.F. mit dem Passus "Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit" noch enthielt. Zudem handelt es sich eben um denselben Beschluss, der nicht, um in obigem Beispiel zu bleiben, in einem Prozess für ungültig erklärt, in dem anderen durch einen weitergehenden ersetzt werden kann.

[41] Vgl. AG Hamburg-Harburg ZMR 2008, 919 f.; a.A. wohl Jennißen/Suilmann, § 47 Rn 3.

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