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Die neue Fassung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erweist sich auch insoweit als glücklich, als die bisherige Beschränkung auf Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum auch in anderer Hinsicht zu eng war. Denn ein ganz ähnlicher Streit konnte auch über die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens, etwa eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks zwecks Erweiterung des knappen Parkraums entstehen. Nachdem auf die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens in § 9a Abs. 3 WEG nun die Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anwendbar sind, war es nur folgerichtig, auch Streitigkeiten aus beiden Bereichen demselben Regime zu unterwerfen, was durch die Neufassung von § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG nun gewährleistet ist.

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