Rz. 44

Die Informationspflicht aus § 44 Abs. 2 S. 2 WEG trifft nur den Verwalter, nicht aber, wenn ein solcher nicht bestellt ist, den einzelnen Wohnungseigentümer, dem nach § 170 Abs. 3 ZPO zugestellt wird. Gleichwohl wird auch dieser jedenfalls aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer zur Bekanntgabe der Zustellung verpflichtet sein. Das Zurückhalten der Information über die Zustellung etwa aus Sympathie mit dem Klagebegehren stellt in jedem Fall eine Pflichtverletzung dar. Allerdings sind hier die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten. Eine Mitteilung an die zuletzt bekannte Adresse der Miteigentümer oder der Aushang am schwarzen Brett wird regelmäßig ausreichen.

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