Rz. 78
Unklar ist, inwieweit die Verletzung finanzieller Verpflichtungen nach der ersatzlosen Streichung von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. (und in der Folge des § 19 Abs. 2 WEG a.F.) noch die Entziehung von Wohnungseigentum rechtfertigen kann. Die Gesetzesmaterialien sind einmal mehr in sich widersprüchlich. In der Kommentierung der Gesetzesmaterialien zu § 17 Abs. 2 WEG zufolge bedarf es des Entziehungsverfahrens aus den Gründen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. nicht mehr, weil § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die vorrangige Befriedigung aus dem Wohnungseigentum ermöglicht.[74] In den Ausführungen zu § 17 Abs. 1 WEG ist dagegen die Verletzung der Pflicht zur Kostentragung nach wie vor als Grund aufgeführt, der die Entziehung rechtfertigt.[75] Dies ist wohl nur dahingehend einigermaßen widerspruchsfrei aufzulösen, wenn man davon ausgeht, dass in den Fällen, die eine vorrangige Befriedigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gestatten, diese Möglichkeit gegenüber der Entziehung nach § 17 Abs. 2 WEG vorrangig sein soll. Dagegen bleibt es bei leichteren Verstößen, etwa andauernd unpünktlicher Zahlung, bei der Möglichkeit der Entziehung nach § 17 Abs. 2 WEG. Dies kann allerdings die paradoxe Folge nach sich ziehen, dass bei fortdauernder Pflichtverletzung der Zahlungspflichten die ursprünglich begründete Entziehungsklage ausscheidet.
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