Rz. 4

Ein Versicherungsnehmer kann nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen dem kongruenten Fahrzeugschaden und der Leistung des Kaskoversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer ungekürzt geltend machen. Die Haftungsquote des Haftpflichtversicherers bildet die Obergrenze.

 

Rz. 5

Zum unmittelbaren (kongruenten und übergangsfähigen) Schaden gehören:

die Reparaturkosten,
die Abschleppkosten,
die Sachverständigenkosten und
der merkantile Minderwert.[1]

Neben diesen "klassischen" quotenbevorrechtigten Schadenspositionen gibt es Überlegungen, noch andere Positionen dem Quotenvorrecht zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für Ummeldekosten, Umbaukosten für das Radio, Abzüge "neu für alt" sowie für die Abrechnung nach der 130 %-Regelung im Haftpflichtrecht.[2]

 

Rz. 6

Verschrottungskosten sind nicht bevorrechtigt; es handelt sich um Sachfolgeschäden.[3]

 

Rz. 7

 

Daher

Der Versicherungsnehmer kann bis zur Grenze der Mithaftungsquote des Unfallgegners die Selbstbeteiligung, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und den merkantilen Minderwert geltend machen.

 

Rz. 8

Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht – wie es in der Praxis häufig geschieht – dahingehend missverstanden werden, dass diese Positionen Gegenstand der Kaskoversicherung geworden sind; vielmehr werden sie bei der Geltendmachung des Differenzschadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer zugunsten des Versicherungsnehmers bei der Anrechnung der Kaskoentschädigung berücksichtigt.

[1] BGH VersR 1982, 383 = NJW 1982, 829 und BGH VersR 1985, 441.
[2] Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2, 6. Aufl., § 6 Rn 16 ff.
[3] OLG Hamm SP 2000, 162.

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