Rz. 8

Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, hat er, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen, insbesondere die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Versicherer abzustimmen. Darüber hinaus hat der VN alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, § 15 Abs. 1d) cc) ARB 75, § 17 Abs. 5c) ARB 94.

 

Rz. 9

Die Rücknahme der Klage ist grundsätzlich nicht mit dem RSV abzustimmen, weil die Prozesshandlung der Klagerücknahme das Kostenrisiko des Rechtsstreits nicht erhöht. Mit anderen Worten verursacht die Klagerücknahme keine höheren Kosten, als wenn die Klage abgewiesen worden wäre.

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