Rz. 102
Nach Beendigung von Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung tritt wieder Vermögensverschmelzung ein. Nach Abschluss des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse oder durch Insolvenzplan haftet der Erbe gemäß § 1989 BGB nur noch nach Bereicherungsrecht analog § 1973 BGB.[215] Ein Zugriff der Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen bleibt auch nach der Beendigung der Verfahren unzulässig.[216]
Rz. 103
Bei Einstellung mangels Masse gilt aber § 1990 BGB; denn in diesem Fall ist anders als bei Abschluss durch Verteilung der Masse bzw. durch Insolvenzplan nicht sichergestellt, dass eine Inventarisierung und ein Gläubigeraufgebot stattgefunden haben. § 1990 BGB gilt auch analog nach Beendigung der Nachlassverwaltung.
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