Rz. 102

Nach Beendigung von Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung tritt wieder Vermögensverschmelzung ein. Nach Abschluss des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse oder durch Insolvenzplan haftet der Erbe gemäß § 1989 BGB nur noch nach Bereicherungsrecht analog § 1973 BGB.[215] Ein Zugriff der Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen bleibt auch nach der Beendigung der Verfahren unzulässig.[216]

 

Rz. 103

Bei Einstellung mangels Masse gilt aber § 1990 BGB; denn in diesem Fall ist anders als bei Abschluss durch Verteilung der Masse bzw. durch Insolvenzplan nicht sichergestellt, dass eine Inventarisierung und ein Gläubigeraufgebot stattgefunden haben. § 1990 BGB gilt auch analog nach Beendigung der Nachlassverwaltung.

[215] Strittig ist, ob der Erbe nach Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Einrede der §§ 1989, 1973 BGB auch dann erheben kann, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Nachlassvermögen vorhanden ist, das in der Schlussverteilung nicht berücksichtigt wurde. Der BGH hat dies bisher nur für § 1990 BGB entschieden, BGH, Urt. v. 13.7.1989 – IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 = FamRZ 1989, 1070. Für den Fall des § 1989 BGB siehe MüKo/Küpper, § 1989 BGB Rn 7 f.; juris-PK/Klinck, § 1989 BGB Rn 6; Jünemann, ZErb 2011, 59, 71.
[216] Die Eigengläubiger können den verbliebenen Nachlass aber wieder in Anspruch nehmen.

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