Rz. 908

Für das gesamte Verfahren bis zur Zwangsversteigerung erhält der RA eine 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 VV RVG. Erst wenn das Gericht nach der Zwangsversteigerung gem. § 105 ZVG einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses anberaumt und der RA an diesem Termin teilnimmt, entsteht dafür die Terminsgebühr i.H.v. 0,4 gem. Nr. 3312 VV RVG.

 

Rz. 909

Nicht immer ist im Zwangsversteigerungsverfahren ein Erfolg festzustellen. Für viele Grundstücke (bzw. auch Eigentumswohnungen) findet sich auch bei einer Zwangsversteigerung kein Käufer.

 

Rz. 910

Ist ein Zwangsversteigerungsverfahren auch im zweiten Termin ergebnislos geblieben, so kann der Gläubiger nach § 77 Abs. 2 ZVG beantragen, dass das bisherige Zwangsversteigerungsverfahren als Zwangsverwaltungsverfahren fortgesetzt wird. Für diese Tätigkeit kann der RA eine weitere 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG beanspruchen. Häufig wird der Antrag auf Zwangsverwaltung kombiniert mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung. Dies, damit der Gläubiger bis zur Versteigerung des Grundstücks von den Nutzungen des Grundstücks (z.B. Mieteinnahmen) profitieren kann. Stellt der RA gleichzeitig diese Anträge, kann er sowohl die Gebühren gem. Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG beanspruchen.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3311 VV RVG ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

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