Rz. 486

In einigen Fällen ergibt sich aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, dass die Stellung eines Antrags für den Beklagtenvertreter zur Folge hätte, dass ein abweisendes Urteil ergehen würde. Dieses Urteil ist – wenn überhaupt (Überschreiten des Wertes der Beschwer von 600,00 EUR oder Zulassung der Berufung) – nur mit der Berufung anfechtbar. Dies bedeutet, dass ein Berufungsverfahren geführt werden müsste. Das wiederum bedeutet vergütungsrechtlich, dass ein neuer Rechtszug gegeben ist (mit entsprechender Anwaltsvergütung). Zusätzlich werden im Berufungsverfahren weitere Gerichtskosten fällig (4,0 Gerichtskostengebühren). Dabei ist der mögliche Vortrag im Berufungsverfahren eingeschränkt. Aus taktischen Erwägungen ist es daher oft günstiger, ein VU ergehen zu lassen. Dies eröffnet die Möglichkeit der Anfechtung mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, ein neuer Rechtszug wird nicht eröffnet. Daher spricht man im Allgemeinen von einer "Flucht in die Säumnis".

 

Rz. 487

Bezogen auf die Terminsgebühr hat dies keine Reduzierung zur Folge. Sind im Termin beide Parteien anwaltlich vertreten, entsteht die volle Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG selbst dann, wenn eine Partei (vertreten durch ihren Anwalt) keinen Antrag stellt und gegen diese ein VU ergeht.

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