Rz. 318

Entsprechendes gilt auch dann, wenn mehrere RA an der Einigung (z.B. der Verkehrsanwalt und der Unterbevollmächtigte) beteiligt waren. Hier muss jedoch beachtet werden, dass sich die Kostenübernahme regelmäßig nur auf die notwendigen Kosten (vgl. § 91 ZPO) erstreckt. Es ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass für den Fall, dass auf Seiten der Partei mehrere Anwälte tätig waren, der Gegner diese Kosten komplett zu erstatten hat. Dies gilt auch für den Fall der Kostenübernahme im Vergleich, denn die Hinzuziehung zweier RA ist i.d.R. nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO.

 

Rz. 319

Sind für eine Partei mehrere RA an der Einigung beteiligt, hängt die Erstattungsfähigkeit der bei diesen entstandenen Einigungsgebühren davon ab, ob die Mitwirkung jedes RA an der Einigung notwendig war. Hat der Verkehrsanwalt (oder Unterbevollmächtigte) an der Einigung mitgewirkt, ist die bei diesem entstandene Einigungsgebühr nur erstattungsfähig, wenn seine Mitwirkung dazu geführt hat, dass die Einigung zustande gekommen ist. Gerade in einem solchen Fall wird der Auftraggeber von Ihnen erwarten, dass Sie ihn über sein Kostenrisiko belehren. Für den Fall eines Vergleichs kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Auftraggeber im Vergleich zu einem Urteilsverfahren etwas gespart hat.

 

Rz. 320

Muster 8.28: Kurzbelehrung Kostenerstattung bei Hinzuziehung zweier RAe

 

Muster 8.28: Kurzbelehrung Kostenerstattung bei Hinzuziehung zweier RAe

Anrede,

entsprechend des von Ihnen erteilten Auftrags, haben wir in Ihrer Angelegenheit einen zweiten Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt. Dies hat folgende vergütungsrechtliche Konsequenz:

Auf unserer Seite entsteht folgende Vergütung:

Gegenstandswert: _________________________

1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 3100 VV RVG

zzgl. Nebenleistungen (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen/Umsatzsteuer)

Der eingeschaltete Kollege wird berechnen:

Gegenstandswert: _________________________

0,65 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 3401, 3100 VV RVG

1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 3401, 3104 VV RVG

zzgl. Nebenleistungen (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen/Umsatzsteuer).

Im Hinblick auf eine etwaige Kostenerstattung im Fall des Obsiegens oder Vergleichsfall möchten wir bereits jetzt auf Folgendes hinweisen:

Für den Fall der obsiegenden Beendigung des Verfahrens werden nicht sämtliche Kosten erstattungsfähig sein, die für die Einschaltung zweier Anwälte entstanden sind. So fehlt es insbesondere bei der 0,65 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 3401, 3100 VV RVG an der Erstattungsfähigkeit. Diese muss der Gegner regelmäßig nicht zahlen. Allerdings vermindert sich dieser nicht zu zahlende Anteil noch durch die sog. fiktiven Reisekosten und die sog. Abwesenheitspauschalen. Der bei Ihnen im Obsiegensfall verbleibende Teil der Gebühren ist somit geringer.

Für den Fall eines Vergleichs (Einigung) ist die übliche gesetzliche Regelung (§ 98 ZPO), dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Zu berücksichtigen ist hier, dass regelmäßig auch der hinzugezogene Kollege den Anspruch auf eine 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 1003 VV RVG berechtigt geltend machen kann. Wird im Zuge eines Vergleichs eine von § 98 ZPO abweichende Vereinbarung getroffen, ist nicht damit zu rechnen, dass die Einigungsgebühr sowohl von uns, als auch vom hinzugezogenen Kollegen erstattungsfähig wäre.

Wir kommen von uns aus auf den weiteren Verlauf Ihrer Angelegenheit zurück.

Grußformel

 

Rz. 321

 

Hinweis:

Das obige Textmuster bezieht sich auf ein erstinstanzliches Verfahren.

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