Rz. 157

Umstritten ist, ob statt der Anrechnung nach § 21 ErbStG auch ein Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage als Nachlassverbindlichkeit in Betracht kommt.[113] Dies wäre sinnvoll, wenn die ausländische Steuer wesentlich höher als die inländische Steuer und daher nur teilweise anrechenbar wäre. Bei dem Abzug der ausländischen Steuer würde aber nur die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer gemindert, würde also nur in Höhe des deutschen Erbschaftsteuersatzes zu einer Ersparnis führen.

[113] So Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holz, ErbStG, § 21 Rn 2; a.A. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 5 ff.

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