Rz. 10

Die Einordnung ehebedingter Zuwendungen ist umstritten. Ausgehend vom deutschen materiellen Recht handelt es sich um ein Rechtsgeschäft sui generis mit familienrechtlichen Charakter.[35] Eine Vermögensmehrung tritt bei der Person ein, die die Zuwendung empfangen hat. Diskutiert werden daher eine schuldrechtliche und eine familienrechtliche Qualifikation der ehebedingten Zuwendung. Bei der zuletzt genannten Einordnung soll dann die Zuordnung zum Güterrechtsstatut zu bevorzugen sein.[36] Aufgrund des familienrechtlichen und des zugleich vermögensrechtlichen Charakters der Zuwendung, liegt ein Zusammenhang mit der güterrechtlichen Rahmenordnung vor.[37] Der BGH geht jedoch in seinen Ausführungen von einer schuldrechtlichen Qualifikation aus.[38] Die Hoffnung der Lösung dieses Streites liegt bei der erwarteten EuEheGütVO, die im Entwurf ein einheitliches eherechtliches Vermögensstatut vorsieht.[39]

[35] Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 209.
[36] Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 214.
[37] Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 216.
[38] BGHZ 119, 392, 395 = FamRZ 1993, 289.
[39] Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 216.

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