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Für das Güterrechtsstatut kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Häufig ziehen Ehegatten jedoch erst nach der Eheschließung gemeinsam in ein Land oder aber haben erst kurz vor Eheschließung gemeinsam in einem Land gewohnt.

Die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer voraus. Hier könnte man von einem Minimum von einem halben Jahr bis zu einem Jahr ausgehen. Jedoch zählt auch, wenn ein Ehegatten aus Anlass der Eheschließung seinen Daseinsmittelpunkt in das Land verlegt, in dem die Ehegatten später zusammenleben wollen, dort eine Wohnung bezieht und sich in dem Land so einrichtet, dass der Aufenthalt auf Dauer abzielt. Dagegen wird wohl ein Student, der für eine kurze und überschaubare Zeit in ein Land zieht, dort nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, es sei denn, er wird das gesamte Studium in dem Land absolvieren und nicht nur ein paar Semester. Der unbefristet im Ausland tätige Angestellte einer internationalen Firma wird jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land seiner Tätigkeit begründen. Gerade in diesem zuletzt genannten Punkt ist es ratsam mit der Rechtswahlmöglichkeit des Art. 15 Abs. 2 EGBGB das Güterrechtstatut zu wählen, wenn man bei der Anwendung des bei einer Scheidung oder Güterrechtsangelegenheit zugrundzulegenden Rechts Sicherheit haben möchte.

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