Rz. 359
Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV).
Beispiel 202: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.
Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.040,00 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.060,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 201,40 EUR | |
Gesamt | 1.261,40 EUR |
Rz. 360
Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).
Beispiel 203: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdeführer
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, soll der Anwalt Beschwerde einlegen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Auftrag zuvor zurückgenommen wird.
Es entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV.
1. | 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV | 715,00 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 735,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 139,65 EUR | |
Gesamt | 874,65 EUR |
Rz. 361
Eine vorzeitige Erledigung kommt insbesondere beim Beschwerdegegner vor, wenn die Beschwerde vor Begründung wieder zurückgenommen wird.
Beispiel 204: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdegegner
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Der Anwalt des Beschwerdegegners bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Hiernach wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.
Es entsteht auch jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 203.
Rz. 362
Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV) (siehe dazu die Beispiele 213 ff.).
Rz. 363
Soweit eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV vorausgegangen ist, ist diese im Umfang des durchgeführten Rechtsmittels anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV) (siehe § 3).
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