Rz. 359

Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV).

 

Beispiel 202: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.

Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.040,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.060,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   201,40 EUR
Gesamt   1.261,40 EUR
 

Rz. 360

Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).

 

Beispiel 203: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdeführer

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, soll der Anwalt Beschwerde einlegen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Auftrag zuvor zurückgenommen wird.

Es entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV   715,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 735,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   139,65 EUR
Gesamt   874,65 EUR
 

Rz. 361

Eine vorzeitige Erledigung kommt insbesondere beim Beschwerdegegner vor, wenn die Beschwerde vor Begründung wieder zurückgenommen wird.

 

Beispiel 204: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdegegner

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Der Anwalt des Beschwerdegegners bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Hiernach wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.

Es entsteht auch jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 203.

 

Rz. 362

Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV) (siehe dazu die Beispiele 213 ff.).

 

Rz. 363

Soweit eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV vorausgegangen ist, ist diese im Umfang des durchgeführten Rechtsmittels anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV) (siehe § 3).

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