Rz. 83

Stellt sich die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, ist die Konsequenz zwar im Regelfall die Einziehung, es kann jedoch auch die Kraftloserklärung nach § 353 Abs. 1 FamFG notwendig werden. Diese ist dann anzuregen, wenn der Erbschein nicht sogleich erlangt werden kann.

Auch die Kraftloserklärung erfolgt durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss, der nicht mehr gemäß § 48 FamFG abgeändert werden kann. Dieser kann von Beteiligten wie folgt angeregt werden:

 

Rz. 84

Muster 8.27: Antrag auf Kraftloserklärung eines Erbscheins

 

Muster 8.27: "Antrag" auf Kraftloserklärung eines Erbscheins

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Kraftloserklärung des Erbscheins

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________, den vom Amtsgericht _________________________ am _________________________ der _________________________ erteilten Erbschein für kraftlos zu erklären.

Begründung:

Das Nachlassgericht hat der Ehefrau des Erblassers _________________________, _________________________, am _________________________ einen Erbschein dahin erteilt, dass sie (Allein-)Vorerbin und der Antragsteller Nacherbe geworden ist. Nach dem Inhalt des Erbscheins sollte die Nacherbfolge auch mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintreten.

Ausweislich der beiliegenden Heiratsurkunde vom _________________________ hat sich die Mutter des Antragstellers, _________________________, nunmehr wiederverheiratet. Der Erbschein ist damit unrichtig geworden, § 2361 S. 1 BGB. Vom Antragsteller auf die Unrichtigkeit des Erbscheins angesprochen, hat _________________________ erklärt, dass sie den ihr erteilten Erbschein nicht mehr finde. Er sei ihr beim letzten Umzug abhandengekommen.

Glaubhaftmachung: Beiliegende eidesstattliche Versicherung der _________________________ vom _________________________

Da der Erbschein nicht sofort erlangt werden kann, ist er für kraftlos zu erklären, § 353 FamFG.

(Rechtsanwalt)

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Erbschein doch noch erreichbar ist, ist er einzuziehen.[49]

Der Beschluss, der die Kraftloserklärung anordnet, ist durch öffentliche Zustellung bekannt zu machen, §§ 353 Abs. 1 S. 2, 435 FamFG.

Wirksam wird die Kraftloserklärung entgegen § 40 FamFG erst mit Ablauf eines Monats nach der "Veröffentlichung im Bundesanzeiger", § 353 Abs. 1 S. 3 FamFG.

[49] Staudinger/Herzog, § 2361 BGB Rn 51; MüKo-BGB/Grziwotz, § 2361 Rn 41; NK-BGB/Kroiß, § 2361 Rn 29.

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