Rz. 83
Stellt sich die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, ist die Konsequenz zwar im Regelfall die Einziehung, es kann jedoch auch die Kraftloserklärung nach § 353 Abs. 1 FamFG notwendig werden. Diese ist dann anzuregen, wenn der Erbschein nicht sogleich erlangt werden kann.
Auch die Kraftloserklärung erfolgt durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss, der nicht mehr gemäß § 48 FamFG abgeändert werden kann. Dieser kann von Beteiligten wie folgt angeregt werden:
Rz. 84
Muster 8.27: Antrag auf Kraftloserklärung eines Erbscheins
Muster 8.27: "Antrag" auf Kraftloserklärung eines Erbscheins
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Kraftloserklärung des Erbscheins
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________, den vom Amtsgericht _________________________ am _________________________ der _________________________ erteilten Erbschein für kraftlos zu erklären.
Begründung:
Das Nachlassgericht hat der Ehefrau des Erblassers _________________________, _________________________, am _________________________ einen Erbschein dahin erteilt, dass sie (Allein-)Vorerbin und der Antragsteller Nacherbe geworden ist. Nach dem Inhalt des Erbscheins sollte die Nacherbfolge auch mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintreten.
Ausweislich der beiliegenden Heiratsurkunde vom _________________________ hat sich die Mutter des Antragstellers, _________________________, nunmehr wiederverheiratet. Der Erbschein ist damit unrichtig geworden, § 2361 S. 1 BGB. Vom Antragsteller auf die Unrichtigkeit des Erbscheins angesprochen, hat _________________________ erklärt, dass sie den ihr erteilten Erbschein nicht mehr finde. Er sei ihr beim letzten Umzug abhandengekommen.
Glaubhaftmachung: Beiliegende eidesstattliche Versicherung der _________________________ vom _________________________
Da der Erbschein nicht sofort erlangt werden kann, ist er für kraftlos zu erklären, § 353 FamFG.
(Rechtsanwalt)
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Erbschein doch noch erreichbar ist, ist er einzuziehen.[49]
Der Beschluss, der die Kraftloserklärung anordnet, ist durch öffentliche Zustellung bekannt zu machen, §§ 353 Abs. 1 S. 2, 435 FamFG.
Wirksam wird die Kraftloserklärung entgegen § 40 FamFG erst mit Ablauf eines Monats nach der "Veröffentlichung im Bundesanzeiger", § 353 Abs. 1 S. 3 FamFG.
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