Rz. 368

Das Heimgesetz des Bundes aus dem Jahr 1974 hat für alte Menschen, die auf eine Heimunterbringung angewiesen sind, in § 14 HeimG mit seinem Zuwendungsverbot als einem gesetzlichen Verbot i.S.v. § 134 BGB einen Schutzbereich vor Übervorteilung geschaffen. In diesen Schutzbereich fällt auch die Testierfreiheit mit der Folge, dass auch Zuwendungen von Todes wegen dem Verdikt der Nichtigkeit unterliegen können, wenn sie zugunsten eines Heimträgers oder Pflegepersonen angeordnet werden. Das Heimgesetz schafft für alte Menschen Schutzbereich vor Übervorteilung. Darunter fällt auch die Testierfreiheit.

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