Rz. 152

Bei längerer Inanspruchnahme eines Mietwagens muss sich der Geschädigte im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte eigene Aufwendungen anrechnen lassen. Diese Aufwendungen werden mit 10 % der Mietwagenkosten veranschlagt.[166]

Bei kurzer Mietzeit und geringer Fahrleistung kann eine solche Ersparnis entfallen.[167]

 

Rz. 153

Das OLG Stuttgart[168] und das OLG Nürnberg[169] haben unter Hinweis auf einen Aufsatz von Meinig[170] die Auffassung vertreten, dass nur Abzüge in Höhe von 3 % oder 3,5 % gerechtfertigt seien. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt, zumal die Berechnungsmethoden von Meinung angreifbar sind.

 

Rz. 154

Der Bundesgerichtshof[171] hält einen Abzug von 10 % für gerechtfertigt.

 

Rz. 155

Bei gewerblicher Nutzung des Mietfahrzeugs ist wegen der stärkeren Abnutzung ein Abzug von 25 % gerechtfertigt.[172]

 

Rz. 156

Der Abzug für Eigenersparnis konnte nach einer Empfehlung des früheren HUK-Verbands dadurch umgangen werden, dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Wagenklasse in Anspruch nimmt. Diese Empfehlung, an die sich die Haftpflichtversicherer ohnehin nicht zu halten brauchten, besteht nicht mehr.

 

Rz. 157

Auch der Geschädigte, der sich mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Modellgruppe begnügt, muss daher mit einem entsprechenden Abzug rechnen. Kein Abzug für Eigenersparnis ist vorzunehmen, wenn die Differenz (hier: zwei Klassen tiefer) den ersparten Eigenkosten in Höhe von 10 % für das eigene Fahrzeug entspricht.[173]

 

Rz. 158

Viele Haftpflichtversicherer haben mit – meist größeren – Mietwagenunternehmen bilaterale Vereinbarungen getroffen, nach denen vereinbarte Mietwagenpreise dem Geschädigten ungekürzt ersetzt werden.

 

Rz. 159

Es empfiehlt sich daher – wie auch sonst – den Kontakt zum Sachbearbeiter zu suchen und sich von diesem das oder die Mietwagenunternehmen nennen zu lassen, mit denen eine solche bilaterale Vereinbarung besteht.

[166] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 36 m.w.N.; GK, 1 U 115/03, NZV 2005, 46 (15 %).
[167] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 36.
[168] 7 U 296/93, DAR 1994, 326 = zfs 1994, 206.
[169] 9 U 672/00, MDR 2000, 1245 = DAR 2000, 527 = VersR 2001, 208 = zfs 2001, 17 = NJW-RR 02, 428.
[170] DAR 1993, 281.
[172] LG Berlin, SP 2000, 312.
[173] OLG Hamm, r+s 1999, 194 = MDR 1999, 738 = VersR 1999, 769 = DAR 1999, 261 = NJW-RR 1999, 1119; Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 36.

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